ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

Sehr geehrter Kunde, zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet die Firma Reisemobile von Bredow Inh. Christiane von Bredow - nachstehend „Vermieter” genannt - Reisemobile und Wohnwagen zur Miete an. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch, denn im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils oder Wohnwagens werden diese Bedingungen zum Inhalt des zustande kommenden Vertrages.

1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

1.2 Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.3 Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages

2. MINDESTALTER DES FAHRERS, FÜHRERSCHEIN
Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.2 Anwendung.

3. MIETPREISE, DEREN BERECHNUNG UND MIETDAUER
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mehrwertsteuer ist in den Mietpreisen enthalten. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.

3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: ab dem 21. Tag Mietdauer alle gefahrenen km frei, vom 1.-20. Tag: 300 km/Tag, danach 0,36 Euro/km. Eine Insassenunfallversicherung ist im Mietpreis inbegriffen.

3.3 Übernahme- und Rückgabetag werden als 1 Miettag gezählt. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter und endet bei Rückgabe des Reisemobils / Wohnwagens an den Vermieter. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Übergabe des Reisemobils / Wohnwagens am ersten Tag zwischen 10:00 und 14:00 Uhr und die Rückgabe des Reisemobils am letzten Miettag bis 17:00 Uhr (außer Samstag: bis 14:00 Uhr). An Sonn- und Feiertagen ist keine Anmietung bzw. Rückgabe möglich. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe.

3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit um mehr als zwei Stunden berechnet der Vermieter einen zusätzlichen Miettag. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

3.6 Die Ausstattung der Reisemobile / Wohnwagen ist der Internetseite des Vermieters unter
www.kassel-reisemobile.de zu entnehmen.

3.7 Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

4. BUCHUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Buchungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung (Mietvertrag) durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 8 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter wird sich bemühen, das beim Vertragsabschluss gewählte Fahrzeug zur Anmietung bereitzuhalten.

4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 8 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 300€ auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.2 Anwendung.

4.3 Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.2 Anwendung.

5. RÜCKTRITT UND UMBUCHUNG
5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

5.2 Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung mit Erstanlage ab dem 01.11.2022 und Mietantritt ab 2023 werden folgende Stornogebühren fällig:

10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 150€20 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 40 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 60 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 70 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 80 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 90 % des Mietpreises ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
5.3 Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

5.4 Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

5.5 Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

6. KAUTION
6.1 Eine Kaution in Höhe von 1.500€ ist spätestens bei Fahrzeugübernahme zu hinterlegen: in Bar oder vorab durch Überweisung. Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben der im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

6.2 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution innerhalb von 8 Arbeitstagen per Banküberweisung zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. (Hinweis: Die Abrechnung der Kaution im Schadensfall kann einige Wochen teilweise sogar Monate in Anspruch nehmen - auch bei ungeklärten Haftpflichtschäden).

7. FAHRZEUGÜBERGABE UND FAHRZEUGRÜCKGABE
7.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) an der im Vertrag genannten Adresse des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben.

7.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

7.3 Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

7.4 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

7.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale in Höhe von 250€ fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet (Mindestpauschale 250€). Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

Sollte der Mieter das Fahrzeug nur besenrein zurückgeben wollen, so kann er vorab eine Endreinigung für 129€ dazu buchen – nicht in Verbindung mit Haustiermitnahme. (Besenrein: Die vertragliche Verpflichtung, das Wohnmobil bei Beendigung des Mietverhältnisses besenrein zurückzugeben, verpflichtet den Mieter zur Beseitigung grober Verschmutzungen. Dazu gehört auch die Verpflichtung die Bodenflächen und auch die Einbauküche, Herd und Kühlschrank, Bad und Dusche grob zu reinigen. Zudem muss das Wohnmobil leergeräumt sein. Klebereste an Fenstern oder Wänden müssen entfernt werden. Das Wohnmobil muss in einem ordentlichen und sauberen Zustand verlassen werden.)

7.6 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

7.7 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

7.8 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

7.9 Eine Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

7.10 Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

7.11 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

7.12 Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten

8. ERSATZFAHRZEUG
8.1 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

8.2 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

8.3 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

9. VERBOTENE NUTZUNGEN, SORGFALTS-U. OBHUTSPFLICHT
9.1 Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.

9.2 Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.

9.3 Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

9.4 Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;zur Weitervermietung oder Leihe;zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;für Fahrschulübungen, Geländefahrten;für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

9.5 Fahrten in Kriegs- und Kriesengebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Belarus, Ukraine, Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern (inkl. Nord-Zypern) oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

9.6 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150€ ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

9.7 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

9.8 Ein Haustier darf nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters und gegen Bezahlung einer Pauschale in Höhe von 79€ nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / Ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

9.9 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

9.10 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

9.11 Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

9.12 Alle Reisemobile / Wohnwagen des Vermieters sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Wird im Fahrzeug trotz Rauchverbotes geraucht, wird eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von mindestens 750€ erhoben.

10. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten.

Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren.

Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

11. HAFTUNG DES VERMIETERS
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

12. HAFTUNG DES MIETERS
12.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:

12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

12.3 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 7. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 9. (Obliegenheiten), 10. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.

12.4 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

12.5 Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

12.7 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10€ an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

12.8 Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.

12.9 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

13. MÄNGEL DES REISEMOBILS
13.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

13.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.

13.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

14. VERJÄHRUNG
14.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

14.2 Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

14.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

15. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
15.1 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

15.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

15.3 Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

15.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. DATENERHEBUNG, DATENVERARBEITUNG UND DATENNUTZUNG
16.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.

16.2 Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.

16.3 Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
16.4 Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

17.2 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

17.3 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

17.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

17.5 Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17.6 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

Stand: 24.10.2022

REISEMOBILE VON BREDOW • Inh. Christiane von Bredow
Warburger Straße 45 (B7) • D-34246 Vellmar (Kassel)
Tel. +49 (0)561-890 790 60 • Fax + 49 (0)561-890 790 62 • E-Mail: info@kassel-reisemobile.de
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Mietbedingungen 2023 [216 KB]
Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: 24.10.2022

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